Mit unserem Jugend-Förderverein soll die Jugendarbeit in unserem Club weiter gestärkt werden. Gefördert werden zusätzliche Trainingseinheiten, gemeinsame Aktivitäten und Trainingscamps sowie eine repräsentative Teamkleidung für die Jugendmannschaften. Auch besteht die Möglichkeit, talentierte Kinder aus sozial schwächeren Verhältnissen zu fördern.
Derzeit arbeiten wir mit unseren Trainern daran, neue Trainingsgruppen für Kinder und Jugendliche an den Start zu bringen. Wenn Sie im Familien- oder Freundeskreis Kinder haben, denen Sie unseren schönen Sport näher bringen wollen, melden Sie sich gerne im Sekretariat oder bei unseren Trainern.
Unser Förderverein kann über einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag oder über einmalige Spenden unterstützt werden. Entsprechende Formulare erhalten Sie im Sekretariat und auf unserer Homepage. Neumitglieder und Förderer erwartet eine kleine Überraschung.
Unsere Satzung, Beitragsordnung und Datenschutzerklärung finden Sie nachfolgend, über den Link unsere Beitrittserklärung und unser Formular für eine einmalige Spende.
Weitere Informationen erhalten Sie via info@st-urbanus-jugendfoerderung.golf.
Satzung des Jugend-Fördervereins Sankt Urbanus e.V. vom 9.3.2019
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Jugend-Förderverein Sankt Urbanus e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 51147 Köln und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Ort der Geschäftsleitung des Vereins ist: Urbanusstrasse 70, 51147 Köln.
§2Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der am Golfsport
interessierten Kinder und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr (bzw. 27. Lebensjahr, soweit sie in Berufsausbildung stehen). Die Förderung wird durch folgende Maßnahmen gewährleistet:
a) Organisation und Durchführung von Golffortbildungsveranstaltungen und Talentsichtungen
b) Bereitstellung von Lehrmitteln, Teambekleidung und Sportgeräten
c) Veranstaltung und Unterstützung von Lehrgängen und Turnieren, inkl. Entsendungen zu Turnieren
d) Ausbildung und Betreuung durch Jugendtrainer,
e) Zusammenarbeit mit lokalen Schulen, Hochschulen und Universitäten zur Förderung von Golf als Jugendsport.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Zuwendungen des Golfclub
d) Durchführung von Veranstaltungen
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden. Über
den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
(3) Der Austritt erfolgt schriftlich oder elektronisch (per Mail) an den Vorstand. Er ist nur zum
Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Bei verspäteter Austrittsmeldung besteht volle Beitragspflicht für das folgende Kalenderjahr.
(4) Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere
a) Der wiederholte Verstoß gegen die Satzung, satzungsmäßige Beschlüsse oder gegen die Vereinsinteressen
b) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins
c) Unehrenhaftes Verhalten
d) Nichterfüllung der Beitrags- oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein
(5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Bis zur Entscheidung über den Ausschluss kann der Vorstand die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte einstweilen untersagen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen jährlich einen Mitgliedsbeitrag. Der Vorstand setzt den Mitgliedsbeitrag fest, nachdem er die Mitgliederversammlung hierüber angehört hat. Höhe und Fälligkeit vom Jahresbeitrag werden in einer Beitragsordnung niedergeschrieben.
(2} Aufnahmegebühren werden nicht erhoben
(3) Der Verein zieht die Jahresbeiträge entsprechend den Fälligkeiten im Lastschriftverfahren ein. Die Mitglieder haben hierfür eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a} Der Vorstand
b} Die Mitgliederversammlung
(1} Der Vorstand besteht aus:
a} Dem/der Vorsitzenden
§ 7Vorstand
b} Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c} Dem/der Schatzmeister/in
d) Dem/der Schriftführer/in
e) Bis zu fünf weiteren Mitgliedern (Beisitzer)
(2) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei
Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben stets bis zur nächsten Wahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig.
Die Wahl erfolgt durch Zuruf oder, falls dies beantragt wird, in geheimer, schriftlicher
Abstimmung. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei welchem als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so beruft der verbleibende
Vorstand eine Ersatzperson, die von der nächsten Mitgliederversammlung in ihrem Amt bestätigt werden muss.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, die von der Satzung nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen, die von einem Vorstandsmitglied grundsätzlich schriftlich oder elektronisch (per Mail) und unter Bekanntgabe
der Tagesordnung mit einer Frist von nicht weniger als zwei Wochen einberufen werden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder gefasst, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit kommt es zu einer erneuten Bestimmung. Bei erneuter Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Schriftliche Stimmabgabe
und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Sitzungsleitung und einem weiteren Teilnehmer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
(6) In Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfolgen, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
(7) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich wie außergerichtlich. Zur rechtsverbindlichen
Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes in Sinne des §6 (1) a bis d dieser Satzung
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliedsversammlung ist für die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten
zuständig:
a) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
c) Bestätigung bzw. Aufhebung eines Vorstandsbeschlusses auf Ausschluss eines Mitglieds
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung des Vereins
f) Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten, die durch den Vorstand der Mitgliederversammlung
unterbreitet werden
(2) Der Vorstand beruft alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres für das
abgelaufene Geschäftsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung hat spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch (per Mail) zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist.
(3) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten
a) Jahresbericht
b) Rechnungsbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstands
f) Ggf. Wahlen und Satzungsänderungen, letztere mit Angabe des Wortlauts der Änderung
g) Anträge der Mitglieder
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Anträge der Mitglieder sind mit einer Frist von acht Tagen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
(5) In der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder stimmberechtigt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Abänderung der Satzung und der Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig.
(8) Wahlen und Beschlüsse werden in offener Abstimmung geführt, sofern nicht mindestens
25 % der anwesenden Mitglieder für Wahlen eine geheime Abstimmung wünschen.
(9) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf und durch den Vorstand
einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragt haben. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt§ 8 Absatz (1) – (8) entsprechend.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf eine Dauer von jeweils 2 Jahren.
(2) Sie haben die Rechnungslegung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber schriftlich und mündlich zu berichten.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die auf die Erreichung des Vereinszweckes gerichteten
Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie
haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Wahlrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Jedem Mitglied ist von dem Antrag auf Auflösung unter Angabe der Gründe schriftliche Mitteilung zu machen. Die Beschlussfassung richtet sich nach§ 8 Absatz 7.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Jugendsports.
Beitragsordnung des
Jugend-Förderverein Sankt Urbanus e.V.
I. Grundlage:
Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist der § 3 der Satzung.
II. Solidaritätsprinzip
Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.
III. Beschlussfassung und Bekanntgabe
1. Die Mitgliederversammlung hat daher in ihrer Gründungssitzung am 26.01.2019 die nachfolgende
Beitragsordnung beschlossen.
2. Die Beitragsordnung tritt nach Eintrag in das Vereinsregister und Bescheinigung der
Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt in Kraft.
3. Mitglieder, die dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der
Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit auch für diese verbindlich.
4. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden.
IV. Regelungen
1. Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt für
die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres. Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr. Die Beschlussfassung ist auch bei unveränderten Beitragssätzen Punkt der Tagesordnung.
2. Der Mitgliedsbeitrag liegt bei € 60,– pro Jahr (Stand 2019).
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der
Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus
keine Nachteile entstehen, entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.
4. Bei Vereinseintritt ist zu jedem Zeitpunkt der volle Beitrag zu zahlen.
5. Alle Vereinsbeiträge werden bis zum 01.03. des laufenden Kalenderjahres mittels
Bankeinzugsverfahren abgebucht. Sie sind bei Rückbuchungen einschließlich der angefallenen Kosten bis zum 30.04. des laufenden Jahres fällig.
6. Die Beiträge des Vereins werden durch eine SEPA-Basislastschrift erhoben. Es gelten die
banküblichen Verfahrensregeln.
Köln, 26.01.2019
Datenschutzhinweise
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Nach der EU-Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) sind wir verpflichtet, Sie darüber zu informieren, zu welchem
Zweck wir Daten erheben, speichern oder weiterleiten. Der Information können Sie auch
entnehmen, welche Rechte Sie in puncto Datenschutz haben.
1. VERANTWORTLICHKEIT FÜR DIE DATENVERARBEITUNG
Jugend – Förderverein Sankt Urbanus e.V.
Vorsitz : Helga Fischer
Stellvertreter : Fabian Bistram
51147 Köln
Urbanustr. 70
info@st-urbanus-jugendfoerderung.golf
2. ZWECK DER DATENVERARBEITUNG
Die Datenverarbeitung erfolgt zwischen Ihnen und uns, um die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen.
Hierzu verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten. Werden die notwendigen Informationen nicht bereitgestellt, kann eine sorgfältige Bearbeitung Ihres Auftrages nicht erfolgen.
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Wir übermitteln Ihre personenbezogenen Daten nur dann an Dritte, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder Sie eingewilligt haben.
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Wir bewahren Ihre personenbezogenen Daten nur solange auf, wie dies für die Durchführung
unserer Geschäftsverbindung erforderlich ist. Aufgrund rechtlicher Vorgaben sind wir dazu
verpflichtet, diese Daten mindestens 10 Jahre nach Abschluss aufzubewahren.
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erhalten. Auch können Sie die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. Darüber hinaus steht
Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Löschung von Daten, das Recht auf
Einschränkung der Datenverarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt auf Basis von gesetzlichen Regelungen. Nur in Ausnahmefällen benötigen wir Ihr Einverständnis. In diesen Fällen haben Sie das Recht, die Einwilligung für die zukünftige Verarbeitung zu widerrufen. Sie haben ferner das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu beschweren, wenn Sie der
Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.
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6. RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten ist Artikel 9 Absatz 2 lit. h) DSGVO in Verbindung mit Paragraf 22 Absatz 1 Nr. 1 lit. b) Bundesdatenschutzgesetz. Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden.
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13. KONTAKTAUFNAHME
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14. EINBINDUNG VON DIENSTEN UND INHALTEN DRITTER
Wir setzen innerhalb unseres Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (d.h. Interesse an der Analyse, Optimierung und wirtschaftlichem Betrieb unseres Onlineangebotes im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO) Inhalts- oder Serviceangebote von Drittanbietern ein, um deren Inhalte und Services, wie z.B. Videos oder Schriftarten einzubinden (nachfolgend einheitlich bezeichnet als “Inhalte”). Dies setzt immer voraus, dass die Drittanbieter dieser Inhalte, die IP-Adresse der Nutzer wahrnehmen, da sie ohne die IPAdresse
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Stand : 8.5.2019