Um Ihren Wünschen und Bedürfnissen bestmöglich entsprechen zu können, bieten wir zehn verschiedene Mitgliedschaften, teilweise mit Unterarten. Dabei haben Sie die Wahl zwischen Kombinationen aus Spieltagen (Montag bis Sonntag) und Reservierungsmöglichkeiten (Frühbuchung bis 10 Tage im Voraus, Standardbuchung 1 Tag im Voraus, Last-Minute-Buchung ab 10 Uhr am Spieltag). Bei Fragen beraten wir Sie gerne (Tel. 0221-99886611, täglich ab 12:00 Uhr, oder Mail reception@sankturbanus.golf).
Weitere grundlegende Informationen enthält unsere Satzung.
Nachfolgend finden Sie unseren Mitgliedschaftsvertrag zum Download. Unterstützen Sie unser Bemühen um Nachhaltigkeit bitte, indem Sie diesen Vertrag nicht ausdrucken, sondern auf Ihren Computer oder Ihr Smartphone herunterladen und abspeichern. Dann können Sie den Vertrag ausfüllen und uns per Mail an reception@sankturbanus.golf zusenden. Nach Erhalt benachrichtigen wir Sie kurzfristig über das weitere Vorgehen. Wir freuen uns auf Sie!
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „V-Golf e.V.“ Sitz des Vereins ist Oer-Erkenschwick. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Finanzierung
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen. Da der Verein nicht über eine eigene Golfanlage verfügt und auch nicht verfügen soll, wird er zur Umsetzung des Vereinszwecks Nutzungsrechte an einer oder mehrerer Golfanlagen vertraglich herbeiführen. Der Verein darf gesellige Veranstaltungen organisieren, wobei diese Veranstaltungen für das Wirken des Vereins nicht prägend sein dürfen.
Der Verein finanziert sich durch Beiträge, deren Höhe vom Vorstand in der Beitragsordnung festgelegt wird. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können hierfür Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie ein aktives und passives Wahlrecht. Die Gründungsmitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder.
Außerordentliches Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche Person auf schriftlichen Antrag werden. Minderjährige können diese Mitgliedschaft im Verein nur beantragen, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsantrag schriftlich eingewilligt haben. Der Antrag zur Aufnahme, in der sich der/die Antragsteller/in zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet und in der er/sie eine Ermächtigung zum Einzug der Beiträge mittels Lastschrift erteilt, die während der Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten ist, ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Weder Aufnahme noch Ablehnung bedürfen einer Begründung.
Nach Ablauf von zwei Jahren kann ein außerordentliches Mitglied den schriftlichen Antrag stellen, von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zum ordentlichen Mitglied berufen zu werden. Der Antrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Es besteht keinerlei Anspruch auf eine derartige Berufung. Ordentliche Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit abberufen werden. Mit der Abberufung erhalten Sie den Status eines außerordentlichen Mitglieds.
Eine Mitgliedschaft und alle damit verbundenen Ansprüche, Rechte und Pflichten endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
a) Tod
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
b) Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder gegen die Satzung oder satzungsmäßigen Beschlüsse verstößt oder
Beitragsverpflichtungen oder andere aus der Gemeinschaft erwachsene Pflichten nicht erfüllt.
Bei weniger schwerwiegenden Verstößen eines Mitglieds kann der Vorstand anstelle eines Ausschlusses die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen wie einer Verwarnung, einer befristeten Wettspielsperre oder eines befristeten Platzverbotes beschließen.
c) Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Nach einer Mitgliedszeit von zwölf Monaten kann eine Mitgliedschaft vom Mitglied jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden. Ein Widerruf der Einzugsermächtigung ist gleichbedeutend mit einer Austrittserklärung. Die Entrichtung der Beiträge bleibt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geschuldet.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einfachem Brief, wobei sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen muss. Die Einladung in schriftlicher Form mittels einfachem Brief kann durch die Verwendung aktuell üblicher Kommunikationswege (z.B. Bekanntgabe auf der Homepage, Einladung mittels e-mail) ergänzt werden. Anträge auf Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, bei dessen Verhinderung von einem von ihm zu Benennenden geleitet. Über die Art einer Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter.
Zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung ist die persönliche Anwesenheit erforderlich; eine Vertretung im Stimmrecht ist nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Sofern Satzungsänderungen vom Vorstand beantragt werden, genügt die einfache Stimmenmehrheit. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden wie nicht erschienen behandelt.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der erschienenen Zahl der Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig, wenn satzungsgemäß zu dieser Mitgliederversammlung eingeladen wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend. Sie werden schriftlich niedergelegt und von dem Versammlungsleiter sowie dem von ihm berufenen Protokollführer unterschrieben. Diese Niederschrift muss sämtlichen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen bekannt gemacht werden. Einwendungen können nur von ordentlichen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Golfsports.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. Dabei gelten die Regelungen wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretendem Vorsitzenden, die gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung allein berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, und zwar ehrenamtlich. Insbesondere hat er nach der Zustimmung der Mitgliederversammlung Verträge über die Nutzung von Golfanlagen abzuschließen. Darüber hinaus hat er Personal einzustellen und zu entlassen, die Beitragsordnung und eine Richtlinie mit Regelungen zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder durch den Verein und den Deutschen Golf Verband e.V. festzulegen und gegebenenfalls eine Geschäftsordnung aufzustellen.
Dabei ist der Vorstand berechtigt, Dritte mit der Durchführung seiner Beschlüsse oder der Geschäftsbesorgung zu beauftragen (z.B. Mitarbeiter). Dies schließt ausdrücklich auch die Wahrnehmung aller Belange ein, die sich für den Verein aus seiner Mitgliedschaft in Sportverbänden sowie aus den Verbandsordnungen und Regularien der Verbände ergeben. So ist der Vorstand insbesondere auch berechtigt, Mitglieder eines Spielausschusses oder eines Vorgabenausschusses zu berufen und abzuberufen.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Die besonderen Vertreter werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Sie erhalten vom Vorstand eine Bestellungsurkunde.
Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds kann eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins beauftragt werden. Die Prüfung kann durch ein ordentliches Mitglied selbst oder mehrere, ersatzweise durch einen vom Vorstand zu benennenden externen Kassenprüfer erfolgen. Sofern eine Prüfung erfolgt, ist der Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 7 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder in Zusammenhang mit der Ausübung des Golfsports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
§ 8 Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern über die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern werden im schiedsgerichtlichen Verfahren entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzendem und zwei Beisitzern. Bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern ist Vorsitzender der Vorstand des Vereins. Andernfalls ist der Vorsitzende vom DGV zu bestimmen. Jede Partei ernennt einen Beisitzer. Die Schiedsrichter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Ihre baren Auslagen (Reisekosten, Tagegelder) werden ersetzt.
Wenn ein von einer Partei ernannter Schiedsrichter stirbt oder sein Amt aus einem anderen Grund endet, hat die Partei, die ihn ernannt hat, auf Aufforderung des Gegners binnen einer Monatsfrist einen Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter vom zuständigen Gericht ernannt.
Die Klage und alle Anträge – letztere soweit sie nicht in mündlicher Verhandlung gestellt werden – sind schriftlich einzureichen. Der Vorsitzende setzt den Termin zur mündlichen Verhandlung an und lädt die Beteiligten. Die Ladung erfolgt mit eingeschriebener Sendung gegen Rückschein oder gegen schriftliches Empfangsbekenntnis. Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Den Protokollführer bestimmt das Schiedsgericht. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.
Den am Verfahren beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren. Die Einlassungsfrist auf die Klage und die Ladungsfrist zu Terminen beträgt jeweils zwei Wochen. Auf die Einhaltung der Fristen kann verzichtet werden. Bei Säumnis einer Partei entscheidet das Gericht nach Aktenlage, nachdem es die erschienene andere Partei angehört hat. Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden.
Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Verpflichtung, die Verfahrenskosten zu tragen. Der Betrag der zu erstattenden Verfahrenskosten wird durch den Vorsitzenden festgesetzt.
Der Schiedsspruch wird mit Gründen versehen; er ist unter Angabe des Tages der Abfassung vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine von dem Vorsitzenden unterschriebene Ausfertigung zuzustellen. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Stand: August 2022
In diesem Jahr treten wir mit 8 Mannschaften den Kampf um den Aufstieg in die höheren Ligen an: Damen AK50 und AK-offen; Herren AK65, 50-I, 50-II, DGL 1 und DGL 2 sowie Jugend. Weitere Informationen folgen.